Allgemeine Informationen
Als Auswärtstätigkeiten gelten z.B. Dienstreisen als Student oder Arbeitnehmer, längere berufliche Tätigkeiten außerhalb der normalen Arbeitsstätte und Auslandssemester.
Hier können Pauschalen für die Fahrt (Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer) sowie für den Verpflegungsmehraufwand auch ohne Belege angesetzt werden.
- Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden oder mehr kann man 14 Euro pro Tag ansetzen.
- Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden kann man 28 Euro pro Tag ansetzen. (Diese Beträge gelten für das Jahr 2023.)
Als Abwesenheit können nur volle Tage, keine halben Tage, eingetragen werden.
Die Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwand sind unabhängig voneinander.
Es ist zu beachten, dass die Kosten nicht angesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber die Kosten ersetzt hat. Wurden die Kosten nur teilweise ersetzt, kann der Eigenanteil trotzdem abgesetzt werden.
Durch die Geltendmachung von Auswärtstätigkeiten können Steuerzahler ihre steuerliche Belastung reduzieren und einen Teil der Kosten, die im Zusammenhang mit beruflichen Reisen entstanden sind, zurückerhalten.
Besonderheiten für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst
Ist man in einem dieser Berufe und für mehr als 8 Stunden pro Tag auf Streife bzw. Einsätzen unterwegs, kann für diese Tage die Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag angesetzt werden. Das Eingabefeld hierfür findet sich in unserem Tool unter dem Punkt „Fahrten“ direkt unter der Eingabe der regulären Fahrten zur Arbeit.
Besonderheiten für Soldaten
Ausgaben können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese selbst getragen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Uns sind bis jetzt keine Fälle bekannt, in denen dies für Auslandskommandierungen zutreffen würde.