Außergewöhnliche Belastungen sind die in einem Jahr angefallenen privaten Ausgaben, die die Grenze der zumutbaren Belastung einer Privatperson übersteigen.
Die Finanzverwaltung möchte diesen Menschen dann helfen, indem die Steuerlast durch das Abziehen dieser Ausgaben vom Einkommen gesenkt werden kann.
Typische außergewöhnliche Belastungen sind:
- Krankheits-, Kur- und Pflegekosten,
- Fahrtkosten behinderter Menschen,
- Bestattungs- / Beerdigungskosten,
- Unterhaltszahlungen
- Prozesskosten (wenn der Prozess zur Erhaltung der Lebensgrundlage notwendig ist)
- Scheidungskosten (umstritten, jedoch in der Rechtsprechung immer wieder akzeptiert)
Die Grenze der zumutbaren Belastungen kann zum Beispiel hier für den persönlichen Einzelfall berechnet werden, um heraus zu finden, ob sich ein Ansatz lohnt.
Anwendung bei uns im Tool:
Aktuell wird nur die Eingabe von Krankheitskosten von unserem Tool unterstützt ("Weitere Ausgaben" > "Gesundheitskosten"), für die anderen Ausgaben kann der eingereichten Steuererklärung jedoch eine formlose Anlage, in der man auf die Kosten verweist, und Belege beigefügt werden. Diese formlose Anlage kannst Du dem Finanzamt per Post zusenden, nachdem Du die Steuererklärung online übermittelt hast. Ebenfalls kanns du die zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen im Freitextfeld am Ende der Steuererklärung (im Bereich Angaben fürs Finanzamt) angeben. Es allerdings möglich, dass das Finanzamt dich dann mit Rückfragen kontaktiert und Nachweise anfordert.
Einen ausführlichen Artikel zu dem Thema findest Du hier.
Ich zahle Unterhalt
In dem Fall, dass Du kein Kindergeld erhälst bzw. keinen Anspruch auf Kindergeld hast und auch keinen Unterhalt erhältst, sondern stattdessen Unterhalt zahlst, solltest Du in der Steuererklärung folgendes beachten:
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Kinder nicht im Bereich "Kinder" angeben: Wenn die Kinder nicht bei Dir wohnen und Du kein Kindergeld erhältst, musst Du sie in der Steuererklärung unter dem Schritt „Kinder“ nicht angeben, sofern du keine weiteren steuerlich relevanten Ausgaben für sie hast.
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Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen:
- Du kannst Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG (außergewöhnliche Belastungen) steuerlich absetzen.
- Der abzugsfähige Höchstbetrag für z.B. das Steuerjahr 2024 liegt bei 10.908 € pro Jahr (908 € pro Monat).
- Voraussetzung ist, dass Du für die Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast.
- Falls die Kinder eigene Einkünfte haben, kann sich der abzugsfähige Betrag verringern.
- Wie eintragen bei wundertax?: Das geht ganz einfach über das Freitextfeld am Ende der Steuererklärung (im Bereich "Angaben fürs Finanzamt"). Beschreibe Deine Situation dort kurz für das Finanzamt. Nenne die Anzahl und die vollen Namen Deiner Kinder (wenn Du die Steuer-IDs von deinen Kindern auch nennst, umso besser). Nenne, dass Du keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast und Du Unterhalt an die Kinder bzw. das andere Elternteil zahlst. Nenne die genaue Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen im jeweiligen Jahr.
Kurzer Hinweis zu außergewöhnlichen Belastungen: Außergewöhnliche Belastungen richten sich nach Deinem Einkommen. Das heißt, wenn Du ein höheres Einkommen hast, dann erhöht sich die Grenze für die "zumutbare Belastung", es kann also sein, dass sich dadurch der abzugsfähige Betrag für Dich verringert oder gar nicht erst angewendet werden kann. Da Unterhaltszahlungen aber in der Regel etwas höher sind, hast Du gute Chancen, dass sich hier ein steuererlicher "Vorteil" für Dich ergibt. Für mehr Infos schaue gerne hier: https://steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/aussergewoehnliche-belastungen/