Geschäftsessen können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei gibt es jedoch einiges zu beachten.
Zunächst muss der Eigenanteil der Bewirtung abgezogen werden. Laut Gesetz sind immer 70 % der Rechnung als Bewirtungsaufwand als Ausgabe anzugeben. Eine genaue Aufteilung der Rechnung nach den einzelnen Posten ist nicht notwendig, ein pauschaler Abzug der Kosten in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags ist ausreichend.
Außerdem muss das Essen immer betrieblich oder beruflich veranlasst sein.
Als Arbeitnehmer ist es schwer dem Finanzamt eine berufliche Veranlassung der Essen nachzuweisen, weshalb die Ausgaben häufig nicht anerkannt werden. Arbeitet man jedoch als Selbstständiger ist es leichter darzulegen, dass die Essen im Rahmen von Geschäftsanbahnungen mit potenziellen Kunden betrieblich notwendig waren.
Aufgrund der schweren Nachweisbarkeit für Arbeitnehmer bieten wir aktuell kein Feld zur Eingabe von Bewirtungskosten in unserem Tool an. Möchte man die Ausgaben trotzdem ansetzen, kann der Steuererklärung eine formlose Anlage beigefügt werden, in der auf die Ausgaben hingewiesen wird.