Für eine gewisse Zahl der Arbeitnehmer in Deutschland besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Diese müssen immer bis zum offiziellen Abgabetermin des Folgejahres die Steuererklärung abgeben. Die Abgabepflicht ist in § 46 des Einkommensteuer Gesetzes geregelt.
Sollte man verpflichtet sein zur Abgabe, so erhält man vom Finanzamt eine entsprechende Benachrichtigung. Bei Unklarheit genügt ein kurzer Anruf im zuständigen Finanzamt.
In folgenden Fällen liegt u.a. eine Pflicht zur Abgabe vor:
- wenn Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld) bezogen wurden, die mehr als 538 € betragen haben
-
falls sich zwei Arbeitsverträge zeitlich überschnitten haben und deshalb zu einem Zeitpunkt zwei Gehälter gleichzeitig bezogen wurden oder wenn Du Deinen Arbeitsplatz gewechselt hast
- abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge, auf die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, eingenommen wurden
- Eheleute, die Steuerklassen III/V oder IV/IV mit einem Faktor gewählt haben
- Ehe des Arbeitnehmers während des Veranlagungszeitraums durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde
- bei getrennt lebenden Eheleuten der Ausbildungsfreibetrag, Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Kinder nicht 50/50 aufgeteilt wird
Eine ausführliche Darstellung findest Du hier: Pflichtveranlagung