Steuerlich muss zwischen einer Erst- und einem Zweitausbildung unterschieden werden. Das bedeutet, dass Dein Finanzamt die Einreichung Deiner Kosten für ein Erststudium ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur noch als Sonderausgaben berücksichtigen wird. Das hat zur Folge, dass Du keine Verlustvorträge mehr für Dein Erststudium geltend machen kannst, die auf die Folgejahre fortgeschrieben werden können. Davon unbenommen, ist es weiterhin möglich, Kosten für die Erstausbildung bis zu einem Höchstbetrag von €6.000,- als außerordentliche Belastung in der Steuererklärung anzugeben und in diesem Rahmen gegen andere positive Einkünfte gegenzurechnen.
Für eine Zweitausbildung (Ausbildung, die nach einer abgeschlossenen Erstausbildung absolviert wird, wie z.B. ein Master Studium oder Bachelor Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung) ändert sich hingegen nichts und Studenten können weiterhin unbeschränkt ihre Kosten als Werbungskosten geltend machen. Das bedeutet auch, dass wenn nach Gegenrechnung mit positiven Einnahmen ein negatives Ergebnis steht, dieses als Verlustvortrag auf das kommende Jahr fortgeschrieben werden kann.
Weitere Informationen findest Du hier: Erststudium vs. Zweitstudium.