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Nach neuester Rechtslage und Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14), veröffentlich am 10. Januar 2020, ist steuerlich zwischen einer Erst- und einem Zweitausbildung zu unterscheiden. In seinem jüngsten Urteil entschied das höchste Gericht, dass eine Erstausbildung (u.a. ein Erststudium) als Lebensführungskosten („Grundvoraussetzung einer Lebensführung und … Vorsorge für die persönliche Existenz“) anzusehen ist. Mehr Informationen zu Erst- und Zweitausbildung finden sich nachfolgend unter Erststudium vs. Zweitstudium.

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