Beim BAföG muss zwischen zwei verschiedenen Arten der Unterstützung unterschieden werden.
Handelt es sich um Zahlungen, die dem Lebensunterhalt dienen, werden diese als steuerfreie Bezüge eingestuft, diese müssen deshalb nicht in der Steuererklärung als Einkommen angeben werden.
Dreht es sich bei der erhaltenen Summe allerdings um einen expliziten Zuschuss, den man auch nicht zurück zahlen muss, muss der Betrag in der Steuererklärung angegeben werden.
Dies kann zum Beispiel ein Zuschuss zu einer bestimmten Fortbildung oder zu Prüfungsgebühren sein, oder ausgezahltes Büchergeld. Diese Zuschüsse sind dann von den entsprechenden Ausgaben, für welche diese gezahlt wurden, abzuziehen.